Nutzungsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der
NEXEN TIRE EUROPE GmbH

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden auch: „Lieferbedingungen“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (im Folgenden auch: „Käufer“). Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlchen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über änderungen unserer Lieferbedingungen werden wir den Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. ein schriftlicher Zusatzvermerk auf der Konditionsvereinbarung oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Abschluss einer Konditionsvereinbarung oder konkludent durch die Lieferung der Waren zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Konditionsvereinbarung.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind und der Käufer uns alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpfl ichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser Lieferbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspfl icht
(z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Nach vorheriger Vereinbarung und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), wobei wir in diesem Fall zur Erhebung einer Servicepauschale i.H.v. 5,00 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro geliefertem Pkw-/SUV/4x4-Reifen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.A. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes für den Fall der endgültigen Nichtannahme beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise „ab Werk“, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Tritt zwischen Bestellung und Lieferung eine Preisänderung ein, so gilt der geänderte Preis, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als vier Monate vergangen sind.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen sofort und ohne Abzug nach Rechnungstellung und Lieferung der Ware. Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der Käufer kann ein SEPA- Basislastschrift- oder SEPA-Firmenlastschriftmandat („Bankeinzugsverfahren“) erteilen. Lastschriften werden innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum eingezogen. Die Frist für die Vorabankündigung
(Prenotifi cation) wird auf 5 Werktage verkürzt. Der Käufer sichert die Deckung seines Kontos zu. Kosten für Nichteinlösung oder Rückbuchung von Lastschriften trägt der Käufer, wenn diese nicht durch uns zu vertreten sind.

(4) Der Käufer verzichtet bei Vereinbarung eines Bankeinzugsverfahrens nach Abs. 3 für die Dauer der bestehenden Geschäftsverbindung und Geltung der Bankeinzugsvereinbarung gegenüber uns und der jeweiligen Bank auf ihm zustehende Rechte, die Belastungen zu widerrufen. Diesen Verzicht teilt der Käufer der von ihm beauftragten Bank mit und informiert uns hierüber auf Verlangen.

(5) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber

(6) Ansprüche aus Bonuszahlungen/Zusatzrabatte entstehen nach Rechnungslegung durch uns am Ende des Monats/Quartals/Jahres durch eine Gutschrift. Der gutgeschriebene Betrag bezieht sich auf die vorher im Rahmen einer Konditionsvereinbarung vereinbarte und gelieferte Ware.

(7) Der Verzug des Käufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Für Mahnungen erheben wir, außer für die erste verzugsbegründende Mahnung, Mahnkosten je Mahnung in Höhe von 5,00 Euro. Gegenüber Kaufl euten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(8) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser Lieferbedingungen unberührt.

(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird
(z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB) und/oder bei noch ausstehenden Lieferungen zur Forderung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen und den Dritten von unserem Eigentumsrecht unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Befugnis zur Weiterveräußerung ist widerrufl ich, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder sonst ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt oder ein Wechsel der Inhaberschaft im Unternehmen des Käufers eintritt. Für die Befugnis zur Weiterveräußerung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

  1. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer schon jetzt insgesamt mit allen Nebenrechten bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 (2) genannten Pfl ichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpfl ichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpfl ichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
    (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. (d) übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Der Käufer ist verpfl ichtet, die Kaufsache pfl eglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpfl ichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er ist verpfl ichtet uns die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen und uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(6) Dem Käufer ist es ist untersagt, die Zeichen und Nummern, die auf den gelieferten Reifen und Werkstättenmaterialien angebracht sind, abzuändern und/ oder unkenntlich zu machen und/oder derartig veränderte Ware weiterzuverkaufen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers

(1) Für die von uns gelieferten Waren gelten hinsichtlich der Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
(z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepfl ichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepfl icht hat der Käufer offensichtliche Mängel
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir können nach vorheriger Vereinbarung mit dem Käufer die Ersatzlieferung dadurch vornehmen, dass der Käufer eine der geschuldeten Ware entsprechende neue, von uns gelieferte Ware aus seinem bestehenden Lagerbestand entnimmt und zum Zwecke der Ersatzlieferung verwendet. In diesem Fall wird dem Käufer im Rahmen des vereinbarten Kontokorrents der Preis für den als Ersatzlieferung verwandten neuen Reifen gutgeschrieben. Ein angemessener Nutzungsersatz wird hiervon abgezogen, der sich an dem Abnutzungsgrad (Restprofi ltiefe) des reklamierten Reifens orientiert.

(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(8) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle des Rücktritts oder der Lieferung einer mangelfreien Sache als Ersatzlieferung ein Anspruch auf Nutzungsersatz, so orientiert sich dieser an dem Abnutzungsgrad (Restprofi ltiefe) des Reifens. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpfl ichtet waren.

(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(10) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(11) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(12) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen im Falle normaler Abnutzung, ferner insbesondere bei Mängeln oder Schäden, die nach Gefahrübergang dadurch verursacht sind, dass die Ware vom Käufer und/oder Dritten fehlerhaft oder nachlässig behandelt wurde, Wartungsanweisungen, Anwendungs-, Lagervorschriften oder gesetzliche Bestimmungen nicht befolgt wurden oder von Personen, die wir dazu nicht autorisiert hatten, Eingriffe oder Veränderungen an Produkten vorgenommen wurden, Teile ausgewechselt oder verbraucht, Materialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifi kationen entsprechen.

(13) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 9 und sind im übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Abwicklung Mängelansprüche

(1) Zur Abwicklung der Gewährleistungsansprüche ist der Käufer verpfl ichtet, die beanstandete Ware unter Beifügung des Kaufbelegs oder eines sonstigen geeigneten Nachweise - bzw. im Fall der Erstausrüstung - eines Nachweises über das Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs sowie eines vollständig ausgefüllten Reklamationsformulars an uns zu übersenden.

(2) Sofern wir durch einen unserer Abnehmer aus dem Gesichtspunkt des Lieferantenregresses (§ 478 BGB) in Anspruch genommen werden, sind wir im Falle der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs berechtigt, den hiernach geschuldeten Ersatz der Aufwendungen unseres Abnehmers in Form von Warengutschriften zu erbringen. Die Gutschrift wird auf Basis der zu diesem Zeitpunkt jeweils anwendbaren Preisliste erstellt.

(3) Im übrigen ist die Rückgabe vertragsgemäß, mangelfrei gelieferter Ware ausgeschlossen. Wird vertragsgemäß, mangelfrei gelieferte Ware ausnahmsweise von uns aus Kulanz zurückgenommen, sind wir berechtigt, eine Rücknahmepauschale für die im Rahmen der entstehenden Kosten (insbesondere Logistikkosten) in Höhe von 6,00 Euro pro zurückgenommenen Pkw-/ SUV/4x4-Reifen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu berechnen. Die Ware gilt erst nach positivem Ergebnis einer Qualitätsprüfung in unserem Zentrallager als zurückgenommen. Dem Käufer wird der am Tag der Rücknahme gültige Nettopreis der betreffenden Ware unter Abzug von eventuell gewährten Skonti oder sonstigen Konditionselementen gutgeschrieben. Lag der Nettopreis am Tage der Lieferung unter dem Nettopreis am Tage der Rücknahme, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pfl ichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl icht (Verpfl ichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pfl ichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pfl ichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung des Reifens an den ersten Verwender. Erster Verwender ist derjenige, dem die Reifen zum bestimmungsgemäßen Einsatz übergeben werden, unabhängig davon, wann dieser die Nutzung aufnimmt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Im übrigen ist die Gewährleistung für gebrauchte Waren ausgeschlossen.

(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Sonstiges

(1) Der Käufer wird bei Bestellung seine Unternehmereigenschaft durch Mitteilung seiner USt.-Id.-Nummer nachweisen und uns die erforderlichen buchmäßigen Ausfuhrbelege im Falle innergemeinschaftlicher Lieferungen übersenden.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Für diese Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Frankfurt am Main. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.



NEXEN TIRE EUROPE s.r.o. (Zweigniederlassung Deutschland) / Ust-Idnr. DE 313533417 / Amtsgericht: Frankfurt a.M. HRB 109968


Hauptsitz:
NEXEN TIRE EUROPE s.r.o. Bucharova 1314/8, 158 00 Praha 5, Česká republika Handelsregisternummer: 03614131 / Geschäftsführer: LEE, EUNG YOUNG